Medienrecht (aktualisiert 8/2017)

Der Rechtsstatus von Schule als nicht-privat und nicht-öffentlich macht es für Lehrer schwierig zu entscheiden, welche Medien denn nun im Klassenzimmer legal eingesetzt werden können. Das Internet erscheint als unermessliche Fundgrube, legal kann davon jedoch nur ein Bruchteil im Unterricht verwendet werden Alle unsere Medien haben den sogenannten V+Ö Status und dürfen im Klassenzimmer und auf Schulveranstaltungen gezeigt werden. Diese Zusatzrechte erwerben wir im Auftrag von Stadt und Kreis. Die nachfolgenden Fallbeispiele zum Medienrecht hat uns der Medienexperte Johannes Philipp von der Akademie für Lehrerfortbildung in Dillingen zur Verfügung gestellt. Im Zweifelsfall rät er zu einem Verzicht auf einen Einsatz.

Hätten Sie’s gewusst? Darf man…

Ja, aber die Quelle muss angegeben werden!

Ja, aber die Quelle muss angegeben werden.

Nein, wenn dies ausdrücklich untersagt ist (insbesondere bei Internet-Quellen). Unbedingt im Impressum oder bei den AGBs nachsehen!

Ja.
Bei Texten gilt: Der Umfang darf im Lauf eines Schuljahrs 10{7ae22f6e565e1b88fcd35cc034c7d761acab3fdf662f19556cfb8c2959f035ac}, max. 20 Seiten, nicht überschreiten.
Nein.
Wenn im Lauf des Schuljahres größere Teile des Buchs oder Heftes kopiert werden. Dann muss das Buch oder Heft als Klassensatz gekauft bzw. die Genehmigung des Verlags eingeholt werden.

Ja. Der Umfang darf im Lauf eines Schuljahrs jedoch 10{7ae22f6e565e1b88fcd35cc034c7d761acab3fdf662f19556cfb8c2959f035ac}, max. 20 Seiten, nicht überschreiten.

Nein, wenn im Lauf des Schuljahres größere Teile des Buchs oder Heftes kopiert werden. Dann muss das Buch oder Heft als Klassensatz gekauft bzw. die Genehmigung des Verlags eingeholt werden.

Ja, aber geben Sie die Quelle an.

Ja. Die Quelle muss angegeben werden!

Die Lernplattform darf nur einer einzelnen Klasse/Lerngruppe zugänglich sein.

Nein. Das ist eine Veröffentlichung. Für diese Nutzung braucht man die Erlaubnis des Verlags.

Ja, aber geben Sie die Quelle an.

Ja, aber nur, wenn es sich um Freeeware oder mit Creative Commons Rechten ausgestattete Programme handelt und die Nutzung ausdrücklich erlaubt ist.
Nein in allen anderen Fällen.

Ja. Die Quelle muss ersichtlich sein.

Unter keinen Umständen!

Ja.

Aufzeichnen schon, aber nicht einsetzen. Ausnahmen sind tagesaktuelle Ausschnitte aus Nachrichtensendungen.

Ja, es handelt sich ebenfalls um ein gekauftes Medium.

Ja, wenn alle Teile des Arbeitsblatts von Ihnen selbst stammen oder wenn die fremden Inhalte unter einer Creative Commons oder Public Domain Lizenz veröffentlicht wurden.

Nein, wenn das Arbeitsblatt Teile geschützter Werke enthält (z. B. fremde Grafiken, Fotos, Textauszüge).

Ja, es sei denn, bei der Quelle oder im Impressum der Quelle ist dies ausdrücklich untersagt. Die Quelle muss weiterhin ersichtlich sein.

Aber nur im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Sendung (ca. 1 Woche) bzw. so lange diese Naturkatastrophe in den Medien eine Rolle spielt.

Nur wenn der Anbieter der Internetplattform das Herunterladen ausdrücklich erlaubt, indem er z. B. einen „Download“- Button zur Verfügung stellt, und nur, wenn der Videofilm nicht „offensichtlich illegal“ hochgeladen wurde.

Nein in allen anderen Fällen.

Insbesondere ist das Speichern (= Kopieren) von Videos strafbar, die „offensichtlich illegal“ in ein Videoportal hochgeladen wurden. Das ist sehr häufig der Fall.

Ja, wenn die externe Quelle in einem eigenen Fenster dargestellt wird und man sich vergewissert hat, dass der gewünschte Inhalt auch wirklich angezeigt wird.

Ja. Quelle angeben!

Bei vielen Plattformen (Video-, Foto- Portalen, Kartendiensten) wird ein „Embedding-Code“ bereitgestellt. Diesen sollte man unbedingt verwenden, da nur so gewährleistet ist, dass das Einbetten in der vom Rechteinhaber erlaubten Form geschieht. Die Quelle wird dabei automatisch mit angegeben.

Wichtig: Beim Einbetten übernimmt man die Haftung für ggf. illegale Inhalte der eingebetteten Seite, beim externen Link nicht.

Nein. Die kommunalen und kirchlichen Medienzentren sowie der Landesmediendienst verfügen über ein großes Angebot von Spielfilmen, die legal eingesetzt werden dürfen.

Ja. „Zur Unterrichtung über Tagesfragen“ darf die ganze Sendung verwendet werden, später nur kleine Teile daraus.

Nein. Ausnahme: Die Sendung wird im Schulfernsehen wiederholt.

Nein. Die AGBs von YouTube erlauben nur das unmittelbare Ansehen per Livestream. Ein Herunterladen ist ausdrücklich verboten.

Weitere Fallbeispiele

Ja, wenn ausschließlich Werke im gesetzlich erlaubten Rahmen verwendet werden. Durch die Mitarbeit im Lehrerteam hat man das Nutzungsrecht an der Gesamtheit der erstellten Materialien erworben.

Ja, denn jedes Mitglied des Teams erwirbt durch seinen aktiven Beitrag das Recht der Nutzung aller Materialien. Dieses Recht ist nicht an einen Ort gebunden.

Nein. Rein rechtlich dürften Sie lediglich die Information über die Quelle des Werks oder das Werk im Original versenden (z. B. das gedruckte Buch, das Negativ eines Fotos). Das Anfertigen einer Kopie zum Zweck der Weitergabe an Dritte ist nicht erlaubt.

Die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke ist bei Beachtung des gesetzlichen Rahmens, der für das Kopieren zu Unterrichtszwecken gilt, auch im Rahmen schulischer Intranetze gestattet.

Ja. Als Teammitglied hat jede Lehrkraft das Nutzungsrecht an der gesamten Lernumgebung. Da Unterrichtsmaterialien generell über das Schulintranet zur Verfügung gestellt werden dürfen, erstreckt sich die legale Nutzung der Lernumgebung auf die Intranetze aller Schulen, die mindestens einen Kollegen im Vorbereitungsteam haben.

Ja. Nur für Unterrichtsmaterialien und Lernumgebungen, die keinerlei urheberrechtlich geschützten Teile enthalten, also komplett von Lehrkräften selbst verfasst sein müssen. Diese Lehrkräfte müssen mit der Nutzung ihrer Werke in derart großen Netzen einverstanden sein.

Nein, da diese Medien und Materialien meist Teile urheberrechtlich geschützter Werke enthalten. Eine derart weite Verbreitung ist mit dem Begriff der „Nichtöffentlichkeit“ des Schulunterrichts nicht mehr abgedeckt, auch wenn Zugangsbeschränkungen die freie Verbreitung im Internet behindern.

Nein. Wenn die Materialien aus gedruckten Werken stammen, die vor 2005 veröffentlicht wurden.
Ja. Mit Quellenangabe, wenn die Grenzen der Gesamtverträge zur Einräumung und Vergütung nach § 52a bzw. nach § 53 UrhG nicht überschritten werden.

Hier gibt es keinerlei urheberrechtliche Bedenken, da frei zugängliche Quellen genutzt werden.
Pädagogisch ist zu bedenken, dass alle Schüler gleichermaßen in der Lage sein müssen, diese Aufgabe zu bearbeiten. Für den Fall, dass nicht alle Schüler einen häuslichen Internetzugang haben, den sie ohne größere Einschränkungen nutzen können, sollten Sie sich Alternativaufgaben überlegen, mit deren Hilfe die anderen Schüler denselben Lernerfolg erzielen können.

Aus Jugendschutzgründen muss gewährleistet sein, dass die Schüler nicht auf dem Umweg über Ihre private Homepage zu gefährdenden Web-Angeboten gelangen können.

Was geschieht, wenn man sich nicht an diese Regeln hält?

Kann ein Urheber oder eine Verwertungsgesellschaft einen Rechtsbruch nachweisen, erfolgt in der Regel eine Abmahnung auf Unterlassung und/oder eine Schadenersatzklage, wobei für den Streitwert die kommerzielle Nutzung des Mediums zugrunde gelegt wird. Außerdem könnte der Verstoß strafrechtliche Folgen haben. Immerhin handelt es sich um Diebstahl geistigen Eigentums (siehe §§ 97 ff UrhG und 106 ff UrhG). Zugegeben: Das kommt selten vor. Man sollte jedoch auch aus eigenem Interesse das Urheberrecht beachten. Bildungsmedien machen niemanden reich. Schulbuchverlage und Medienproduzenten können nur weiter existieren, wenn ihre Produkte gekauft werden. Illegale, kostenlose Nutzung gefährdet die ganze Branche und damit mittelfristig auch die Qualität des Unterrichts.

Informationsquelle: Johannes Philipp, Akademie für Lehrerfortbildung Dillingen, Link zur Medienrechtsseite der Akademie

Die Fallbeispiele wurden nach bestem Wissen erstellt, sie sind jedoch keine rechtsverbindlichen Aussagen.